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§ 10d VAHRG
Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Bundesrecht

IIb. – Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands

Titel: Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VAHRG
Gliederungs-Nr.: 404-19-3
Normtyp: Gesetz

§ 10d VAHRG

(1)

Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an den Versorgungsberechtigten zu unterlassen, die auf die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts Einfluss haben können.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 23 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700). Zur weiteren Anwendung s. §§ 48 und 49 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700).