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§ 70 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 70 VAGBbg – Durchführung des Gesetzes

(1) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Landtages, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über

  1. 1.

    das Verfahren der Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten und der brieflichen Eintragung,

  2. 2.

    die Bildung, Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände einschließlich der Briefabstimmungsvorstände, über die Berufung in ein Ehrenamt, über den Ersatz von Auslagen der Inhaberinnen oder Inhaber von Ehrenämtern sowie über die Pauschalierung dieses Auslagenersatzes,

  3. 3.

    die Bildung der Stimmbezirke und die Einrichtung von Sonderstimmbezirken sowie ihre Bekanntmachung,

  4. 4.

    die Ausübung des Eintragungs- und Abstimmungsrechts durch Personen mit mehreren Wohnungen,

  5. 5.

    über die Ausgabe von Eintragungs- und Abstimmungsscheinen,

  6. 6.

    die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Stimmberechtigtenverzeichnisse, insbesondere deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der stimmberechtigten Personen,

  7. 7.

    die Form und den Inhalt des Unterschriftsbogens, der Eintragungslisten und des Stimmzettels,

  8. 8.

    die Festlegung, Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Eintragungs- oder Abstimmungsräume sowie über Abstimmungsvorrichtungen und Abstimmungskabinen,

  9. 9.

    die Eintragung und Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

  10. 10.

    die Briefabstimmung,

  11. 11.

    die Stimmenzählung,

  12. 12.

    die Auslegungsregeln für die Gültigkeit von Unterschriftsbogen, Eintragungen, Stimmzetteln und Stimmen,

  13. 13.

    die Feststellung der Ergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Aufbewahrung der Unterlagen,

  14. 14.

    die Erstattung von Kosten,

  15. 15.

    die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, Justizvollzugsanstalten sowie ähnlichen Anstalten,

  16. 16.

    die Auswertung der Abstimmung für statistische Zwecke,

  17. 17.

    verbundene Wahlen und Abstimmungen

zu erlassen.

(2) In der Rechtsverordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen, in welcher Weise Bekanntmachungen zu veröffentlichen und ob und in welcher Weise amtliche Vordrucke zu verwenden und von Amts wegen zu beschaffen sind. Soweit für Volksbegehren und Volksentscheide gesonderte Vordrucke oder Formblätter zu verwenden sind, werden die entsprechenden Vordruckmuster von dem für Inneres zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht.