Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 66 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 66 VAGBbg – Ehrenamtliche Mitwirkung

(1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und die Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser Ehrenämter ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 jede stimmberechtigte Person verpflichtet.

(2) Behörden und Einrichtungen des Landes, Gemeinden, Gemeindeverbände und der Aufsicht des Landes unterstehende sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den Kreisabstimmungsleiterinnen oder Kreisabstimmungsleitern und Abstimmungsbehörden auf Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Mitwirkung in einem Abstimmungsorgan freizustellen; zwingend erforderliche Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und die Empfängerin oder den Empfänger zu benachrichtigen.

(3) Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative dürfen nicht Abstimmungsleiterin oder Abstimmungsleiter, Stellvertreterin oder Stellvertreter sein und keine ehrenamtliche Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausüben. Niemand darf in mehr als einem Abstimmungsorgan Mitglied sein.

(4) Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen ablehnen

  1. 1.

    die Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,

  2. 2.

    die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Abstimmung oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,

  3. 3.

    stimmberechtigte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

  4. 4.

    stimmberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für Familie die Ausübung des Ehrenamtes in besonderem Maße erschwert,

  5. 5.

    stimmberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden Gründen oder wegen einer Krankheit oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, das Ehrenamt ordnungsgemäß zu führen oder

  6. 6.

    stimmberechtigte Personen, die sich am Abstimmungstag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

(5) Die Wahlbehörde ist befugt, eine Datei von stimmberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Abstimmungsvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Vor- und Familiennamen,

  2. 2.

    Wohnort und Anschrift,

  3. 3.

    Telefonnummer und E-Mail-Adressen,

  4. 4.

    Tag der Geburt sowie

  5. 5.

    bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion.

Auf das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist vor jeder Wahl durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.