§ 61 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 6 – Änderung der Verfassung durch das Volk
§ 61 VAGBbg – Ergebnis des Volksentscheides
(1) Ein Gesetzentwurf, der den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt, ist durch Volksentscheid angenommen, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der stimmberechtigten Personen, für die Verfassungsänderung durch Gesetz gestimmt haben.
(2) Es zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.