§ 56 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 5 – Auflösung des Landtages durch das Volk
§ 56 VAGBbg – Volksbegehren
Ein Volksbegehren, das die Auflösung des Landtages erstrebt, ist zu Stande gekommen, wenn mindestens zweihunderttausend stimmberechtigte Personen innerhalb von sechs Monaten dem Volksbegehren zugestimmt haben. Im Übrigen finden die Vorschriften in den §§ 13 bis 22 sowie 24 und 25 entsprechend Anwendung.