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§ 56 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Auflösung des Landtages durch das Volk

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 56 VAGBbg – Volksbegehren

Ein Volksbegehren, das die Auflösung des Landtages erstrebt, ist zu Stande gekommen, wenn mindestens zweihunderttausend stimmberechtigte Personen innerhalb von sechs Monaten dem Volksbegehren zugestimmt haben. Im Übrigen finden die Vorschriften in den §§ 13 bis 22 sowie 24 und 25 entsprechend Anwendung.