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§ 46 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 46 VAGBbg – Briefabstimmung

(1) Bei der Briefabstimmung ist der Abstimmungsbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Abstimmungstag bis 18 Uhr bei der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises, in dem der Abstimmungsschein ausgestellt worden ist, eingeht.

(2) Der Abstimmungsbrief muss in einem verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag enthalten

  1. 1.

    den Abstimmungsschein,

  2. 2.

    in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel.

(3) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefabstimmung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.

(4) Auf dem Abstimmungsschein hat die abstimmende Person oder die Hilfsperson gegenüber der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen der abstimmenden Person gekennzeichnet worden ist. Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter ist für die Annahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

(5) Im Falle einer Anordnung der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters nach § 31 Absatz 3 tritt an die Stelle der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters in Absatz 1 Satz 1 die Abstimmungsbehörde, die den Abstimmungsschein ausgestellt hat.