Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 42 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 42 VAGBbg – Unzulässige Beeinflussung der Abstimmung

(1) Während der Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der stimmberechtigten Personen durch Wort, Ton, Bild oder Schrift sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Befragungen stimmberechtigter Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt ihrer Abstimmungsentscheidung ist vor Schließung der Abstimmungslokale, 18 Uhr, unzulässig.