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§ 39 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 39 VAGBbg – Bestimmung und Ausstattung der Abstimmungslokale

Die Abstimmungsbehörde bestimmt für jeden Stimmbezirk ein geeignetes Abstimmungslokal. Das Abstimmungslokal muss so ausgestattet sein, dass das Abstimmungsgeheimnis gewahrt wird.