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§ 36 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 36 VAGBbg – Information über den Volksentscheid

(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag veröffentlicht die Präsidentin oder der Präsident des Landtages auf der Internetseite des Landtages den Wortlaut des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes, gegebenenfalls mit Begründung. Ein vom Landtag zur Abstimmung gestellter konkurrierender Gesetzentwurf oder eine konkurrierende andere Vorlage nach § 26 Absatz 4 wird in gleicher Weise veröffentlicht.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages gibt den Vertreterinnen und Vertretern der Volksinitiative, der Landesregierung und dem Landtag Gelegenheit, im jeweils gleichen Umfang zum Gegenstand des Volksentscheides Stellung zu nehmen und ihre wesentlichen Argumente darzulegen. Die Präsidentin oder der Präsident legt den Rahmen für den Umfang und die Art der Darstellung fest. Der Landtag hat in seiner Stellungnahme auch die Auffassung der Minderheit wiederzugeben.

(3) Jede stimmberechtigte Person erhält zusammen mit der Benachrichtigung gemäß § 37 Absatz 2 eine Mitteilung der Präsidentin oder des Präsidenten über den Volksentscheid. Sie enthält die Informationen nach Absatz 1 und die Stellungnahmen nach Absatz 2.