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§ 21 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 VAGBbg

(1) Die Abstimmungsbehörde stellt unverzüglich nach Ablauf der Eintragungsfrist die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest und übermittelt sie unverzüglich der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter.

(2) Der Kreisabstimmungsausschuss ermittelt für den Stimmkreis die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen und übermittelt sie unverzüglich der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter.

(3) Der Landesabstimmungsausschuss fasst die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Eintragungsergebnisse zu einem Eintragungsergebnis des Landes zusammen und leitet seinen Bericht unverzüglich dem Präsidium des Landtages zu.

(4) Das Präsidium des Landtages stellt das Gesamtergebnis des Volksbegehrens durch Beschluss fest. Es stellt dabei insbesondere fest, ob das Volksbegehren zu Stande gekommen ist.

(5) Das Volksbegehren ist zu Stande gekommen, wenn mindestens achtzigtausend stimmberechtigte Personen dem Volksbegehren ordnungsgemäß zugestimmt haben.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages macht das Ergebnis des Volksbegehrens im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt.

(7) Die Kreisabstimmungsausschüsse haben das Recht, die Feststellung der Abstimmungsbehörden nachzuprüfen. Sie können fehlerhafte Entscheidungen abändern. Der Landesabstimmungsausschuss kann Zählfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen.