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§ 18 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 18 VAGBbg – Inhalt der Eintragung

(1) Die Eintragung muss den Namen, Vornamen, Tag der Geburt, den Wohnort und die Anschrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt der eintragungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten.

(2) Eine Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.