§ 10 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Volksinitiative
§ 10 VAGBbg – Unzulässige Volksinitiativen
Ist eine Volksinitiative unzulässig, hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtages die Unterlagen an die Einreicherinnen und Einreicher der Initiative zurückzureichen oder mit deren Einverständnis an den Petitionsausschuss zur weiteren Bearbeitung zu übergeben. Die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative gelten als Antragstellerinnen und Antragsteller im Sinne des § 2 Abs. 2 des Petitionsgesetzes vom 13. Dezember 1991 (GVBl. S. 643).