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§ 8 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Abschnitt – Volksinitiative

Titel: Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VaG M-V
Gliederungs-Nr.: 100-5
Normtyp: Gesetz

§ 8 VaG M-V – Entscheidung über den Zulassungsantrag

(1) Der Präsident des Landtages veranlasst unverzüglich nach Eingang des Antrages die Prüfung durch den Landeswahlleiter.

(2) Der Landeswahlleiter entscheidet binnen sechs Wochen über die Zulässigkeit der Volksinitiative.

Die Initiative ist abzulehnen, wenn:

  1. 1.
    die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 59 der Landesverfassung und nach diesem Gesetz nicht gegeben sind, insbesondere die Zahl von 15.000 gültige Unterschriften nicht erreicht wurde,
  2. 2.
    die Eintragungen in der Unterschriftenliste derart unleserlich sind, dass die Mindestzulassungsvoraussetzungen nicht festgestellt werden können. Enthält der Zulassungsantrag behebbare Mängel, gibt der Landeswahlleiter dem Antragsteller auf, diese innerhalb von zwei Wochen zu beheben.

(3) Gibt der Landeswahlleiter dem Zulassungsantrag statt, so leitet er unverzüglich seine schriftlich begründete Entscheidung mit den Antragsunterlagen an den Präsidenten des Landtages weiter.

(4) Die Ablehnung des Antrages ist schriftlich zu begründen und mit einer Belehrung zu versehen, dass binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides die Entscheidung bei dem nach § 16 des Wahlprüfungsgesetzes zuständigen Gericht angefochten werden kann.

(5) Über die Zulassung oder Ablehnung können auch die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages eine Entscheidung des nach § 16 des Wahlprüfungsgesetzes zuständigen Gerichts herbeiführen.