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§ 7 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Abschnitt – Volksinitiative

Titel: Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VaG M-V
Gliederungs-Nr.: 100-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 VaG M-V – Antrag auf Zulassung der Volksinitiative

(1) Der Antrag auf Zulassung einer Volksinitiative ist dem Landtag, vertreten durch den Präsidenten, zu unterbreiten. Der Antrag muss Folgendes beinhalten:

  1. 1.

    eine schriftliche Vorlage, die den politischen Gegenstand bezeichnet und begründet, oder ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf,

  2. 2.

    eine auf die schriftliche Vorlage ausdrücklich bezugnehmende Liste der Unterschriften von mindestens 15.000 zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigten Bürgern,

  3. 3.

    die Namen und Anschriften der Vertreter gemäß § 2 Abs. 4.

(2) Ist Gegenstand der Volksinitiative ein Gesetzentwurf zur Einführung oder zur Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, muss die Begründung des Gesetzentwurfs Ausführungen zur Überprüfung der Übereinstimmung des Gesetzentwurfs mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Kriterien enthalten.