§ 28 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
V. Abschnitt – Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 28 VaG M-V – Durchführung des Gesetzes
Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. Es trifft insbesondere Regelungen über
- 1.Einzelheiten des Antrages und des Zulassungsverfahrens für Volksinitiative und Volksbegehren,
- 2.die Bestellung der Wahlvorstände sowie über das Verfahren zur Stimmergebnisfeststellung und Weitergabe,
- 3.die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
- 4.Form und Inhalt des Unterschriftenbogens, der Eintragungslisten und des Stimmzettels,
- 5.Wählerverzeichnisse und Feststellung der Stimmberechtigten,
- 6.über Schutzvorrichtungen, Abstimmungsurnen, Stimmabgabe, Verhinderung von Beeinflussung bezüglich der Abstimmungsentscheidung,
- 7.über die Feststellung der Ergebnisse, ihrer Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Aufbewahrung der Unterlagen,
- 8.über die Erstattung von Kosten,
- 9.über die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen in Krankenhäusern, Heimen und Anstalten,
- 10.über die Auswertung der Abstimmung für statistische Zwecke,
- 11.die Verwendung amtlich zugelassener Stimmzählgeräte und die durch die Verwendung bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Abstimmung.