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§ 28 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

V. Abschnitt – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VaG M-V
Gliederungs-Nr.: 100-5
Normtyp: Gesetz

§ 28 VaG M-V – Durchführung des Gesetzes

Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. Es trifft insbesondere Regelungen über

  1. 1.
    Einzelheiten des Antrages und des Zulassungsverfahrens für Volksinitiative und Volksbegehren,
  2. 2.
    die Bestellung der Wahlvorstände sowie über das Verfahren zur Stimmergebnisfeststellung und Weitergabe,
  3. 3.
    die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
  4. 4.
    Form und Inhalt des Unterschriftenbogens, der Eintragungslisten und des Stimmzettels,
  5. 5.
    Wählerverzeichnisse und Feststellung der Stimmberechtigten,
  6. 6.
    über Schutzvorrichtungen, Abstimmungsurnen, Stimmabgabe, Verhinderung von Beeinflussung bezüglich der Abstimmungsentscheidung,
  7. 7.
    über die Feststellung der Ergebnisse, ihrer Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Aufbewahrung der Unterlagen,
  8. 8.
    über die Erstattung von Kosten,
  9. 9.
    über die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen in Krankenhäusern, Heimen und Anstalten,
  10. 10.
    über die Auswertung der Abstimmung für statistische Zwecke,
  11. 11.
    die Verwendung amtlich zugelassener Stimmzählgeräte und die durch die Verwendung bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Abstimmung.