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§ 24 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

IV. Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VaG M-V
Gliederungs-Nr.: 100-5
Normtyp: Gesetz

§ 24 VaG M-V – Stimmabgabenüberprüfung durch den Landtag

(1) Jeder Stimmberechtigte kann binnen zwei Wochen nach amtlicher Bekanntgabe des Ergebnisses des Volksentscheids gegen die Feststellungsentscheidung Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei dem Landeswahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären und zu begründen.

(2) Die Überprüfung obliegt dem Landtag. Er entscheidet über Einsprüche gegen die Feststellungsentscheidung nach Vorprüfung durch einen hierfür bestellten Ausschuss. Das Wahlprüfungsgesetz gilt entsprechend.

(3) Gegen die Entscheidung des Landtages kann binnen zwei Wochen das nach § 16 des Wahlprüfungsgesetzes zuständige Gericht angerufen werden.