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§ 19 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

IV. Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VaG M-V
Gliederungs-Nr.: 100-5
Normtyp: Gesetz

§ 19 VaG M-V – Abstimmungstag und Gegenstand des Volksentscheids

(1) Die Landesregierung setzt den Tag der Abstimmung auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fest und gibt ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheids, der neben einer Erläuterung des bisherigen und weiteren Verfahrens den Gesetzentwurf mit Begründung enthält, im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt. Mit der Bekanntmachung können die Landesregierung und der Landtag in bündiger und sachlicher Form ihre Auffassung zu dem Gesetzentwurf darlegen.

(2) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, sind sie auf einem Stimmzettel gemeinsam in der Reihenfolge der vom Landeswahlleiter festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen aufzuführen. Ein nach § 18 vom Landtag vorgelegter Entwurf ist an letzter Stelle aufzuführen.