Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

IV. Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VaG M-V
Gliederungs-Nr.: 100-5
Normtyp: Gesetz

§ 18 VaG M-V – Voraussetzungen des Volksentscheids

Lehnt der Landtag einen durch Volksbegehren vorgelegten Gesetzentwurf ab oder hält er die Frist nach § 16 Abs. 3 nicht ein, so findet frühestens drei, spätestens sechs Monate nach dem Ablehnungsbeschluss oder Fristablauf ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mit vorlegen.