§ 18 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
IV. Abschnitt – Volksentscheid
§ 18 VaG M-V – Voraussetzungen des Volksentscheids
Lehnt der Landtag einen durch Volksbegehren vorgelegten Gesetzentwurf ab oder hält er die Frist nach § 16 Abs. 3 nicht ein, so findet frühestens drei, spätestens sechs Monate nach dem Ablehnungsbeschluss oder Fristablauf ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mit vorlegen.