Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VaG M-V
Gliederungs-Nr.: 100-5
Normtyp: Gesetz

§ 13 VaG M-V – Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist dem Landtag, vertreten durch den Präsidenten, zu unterbreiten. Der Antrag muss Folgendes beinhalten:

  1. 1.

    einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf,

  2. 2.

    eine auf den Gesetzentwurf ausdrücklich bezugnehmende Liste der Unterschriften von mindestens 100.000 zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigten Bürgern des Landes Mecklenburg-Vorpommern; die Unterschriftsleistung muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrages bei dem Landtag erfolgt sein,

  3. 3.

    die Namen und Anschriften der Vertreter nach § 2 Abs. 4 und

  4. 4.

    die Unterschriftsleistung nach Nummer 2 muss bei einer freien Unterschriftensammlung innerhalb von fünf Monaten nach deren Beginn erfolgt sein.

(2) Ist Gegenstand des Volksbegehrens ein Gesetzentwurf zur Einführung oder zur Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.