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§ 12 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VaG M-V
Gliederungs-Nr.: 100-5
Normtyp: Gesetz

§ 12 VaG M-V – Auslegung von Eintragungslisten bei den Gemeindebehörden

(1) Ist der dem Volksbegehren zu Grunde liegende Gesetzentwurf zuvor als Volksinitiative nach Artikel 59 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom Landtag behandelt und zurückgewiesen worden, so können die Vertreter des Volksbegehrens, unabhängig von der Möglichkeit zur freien Unterschriftensammlung, eine Auslegung von Unterschriftenlisten bei den Gemeindebehörden verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Landtag über eine Volksinitiative, der ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegt, nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hat.

(2) Die Herstellung der Eintragungslisten und ihre Versendung an die Gemeindebehörden ist Aufgabe der Vertreter des Volksbegehrens. Den Gemeindebehörden ist auch der dem Volksbegehren zu Grunde liegende Gesetzentwurf mit Begründung zuzusenden.

(3) Die Eintragungsfrist bei den Gemeindebehörden beträgt zwei Monate. Den Beginn der Eintragungsfrist bestimmen die Vertreter des Volksbegehrens. Die Frist darf frühestens zwei Wochen nach Zugang der Eintragungslisten bei den Gemeindebehörden beginnen.

(4) Während der Eintragungsfrist sind die Gemeindebehörden verpflichtet, ordnungsgemäße Eintragungslisten zu den üblichen Dienststunden auszulegen. Den Bürgern ist Einblick in den zu Grunde liegenden Gesetzentwurf und die Begründung zu gewähren.

(5) Die Eintragungsfrist, die Auslegestellen und die Auslegezeiten sind nach Eingang des Gesetzentwurfs durch die Gemeindebehörden öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist der Wortlaut des dem Volksbegehren zu Grunde liegenden Gesetzentwurfs mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass alle stimmberechtigten Personen das Volksbegehren durch ihre Unterschrift in der Eintragungsliste unterstützen können.

(6) Nach Ablauf der Eintragungsfrist stellen die Gemeindebehörden die Eintragungslisten den Vertretern des Volksbegehrens zur Verfügung.