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§ 11 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VaG M-V
Gliederungs-Nr.: 100-5
Normtyp: Gesetz

§ 11 VaG M-V – Durchführung von Volksbegehren

(1) Der einem Volksbegehren zu Grunde liegende Gesetzentwurf kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben.

(2) Die Sammlung der nach Artikel 60 der Landesverfassung von Mecklenburg -Vorpommern erforderlichen Unterschriften obliegt, vorbehaltlich des § 12, den Vertretern des Volksbegehrens (freie Unterschriftensammlung).

(3) Der Beginn einer freien Unterschriftensammlung nach Absatz 2 ist dem Landtag, vertreten durch den Präsidenten, durch die Vertreter des Volksbegehrens unter Beifügung des Gesetzentwurfs nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 schriftlich anzuzeigen. Der Präsident des Landtages leitet die Anzeige unverzüglich an den Landeswahlleiter weiter.