§ 267 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Finanzlage → Abschnitt 1 – Solvabilität der Gruppe
§ 267 VAG – Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens
Die Bestimmungen der §§ 269 und 270 gelten für jedes Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens ist, wenn
- 1.
das Tochterunternehmen in die Gruppenaufsicht auf Ebene des Mutterunternehmens einbezogen ist,
- 2.
das Risikomanagement und die internen Kontrollmechanismen des Mutterunternehmens das Tochterunternehmen einschließen und das Mutterunternehmen die betroffenen Aufsichtsbehörden von der umsichtigen Führung des Tochterunternehmens überzeugt hat,
- 3.
das Mutterunternehmen die Zustimmung gemäß § 275 Absatz 4 erhalten hat,
- 4.
das Mutterunternehmen die Zustimmung gemäß § 277 Absatz 2 erhalten hat und
- 5.