§ 218 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
Kapitel 5 – Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen → Abschnitt 2 – Sterbekassen
§ 218 VAG – Sterbekassen
(1) Sterbekassen sind Lebensversicherungsunternehmen, die nach ihrem Geschäftsplan nur Todesfallrisiken im Inland versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden.
(2) Sterbekassen dürfen nicht die in § 1 Absatz 2 genannten Geschäfte betreiben.