§ 183 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
Teil 2 – Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung → Kapitel 4 – Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 183 VAG – Bekanntmachungen
(1) Die Satzung hat zu bestimmen, wie die Vereinsbekanntmachungen erlassen werden.
(2) Vereinsbekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.