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§ 7 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: 15.02.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1950 S. 103 vom 20.06.1950

§ 7 VBegVEG

(1) 1Die Eintragungslisten müssen den Gesetzentwurf nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die Vertrauenspersonen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie das Begehren nach einer Vorlegung des Gesetzentwurfs im Wege eines Volksentscheids enthalten. 2Die Beschaffung der Eintragungslisten und ihre Versendung an die Gemeindebehörden ist Sache der Träger des Volksbegehrens.

(2) Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die ihnen zugegangenen ordnungsmäßigen Eintragungslisten innerhalb der Eintragungsfrist während der allgemeinen Öffnungszeiten mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung bereitzuhalten und Vorkehrungen für die Prüfung der Eintragungsberechtigung vor der Zulassung zur Eintragung zu treffen.

(3) 1Eintragungsfrist, Eintragungsstellen und Eintragungszeiten sind durch die Gemeindebehörden einschließlich des Gesetzentwurfs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist öffentlich bekanntzumachen. 2Dabei ist auf die Voraussetzungen der Eintragungsberechtigung und die Vornahme der Eintragung in die ausgelegten Listen hinzuweisen.