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§ 4 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 4 VBegVEG

1Der Beschluss der Landesregierung ist von dem Landeswahlleiter den Vertrauenspersonen zuzustellen. 2Gegen den die Zulassung versagenden Beschluss steht den Vertrauenspersonen das Recht der Beschwerde an den Staatsgerichtshof zu. 3Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen bei dem Landeswahlleiter schriftlich einzulegen.