§ 27 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Hessen
§ 27 VBegVEG
1Der Minister des Innern erlässt die Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes. 2Für die gleichzeitige Durchführung von Volksentscheiden mit Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen kann er Bestimmungen treffen, die zur Anpassung an das jeweilige Wahlrecht erforderlich sind.