§ 25 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Hessen
§ 25 VBegVEG
Ist auf eine gemäß § 23 Absatz 2 erfolgte Anfechtung hin eine Abstimmung durch den Staatsgerichtshof ganz oder teilweise für ungültig erklärt worden, so ist entsprechend den Vorschriften des für die Wahlen zum Landtag geltenden Wahlgesetzes über die Nach- oder Wiederholungswahl zu verfahren.