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§ 24 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: 15.02.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1950 S. 103 vom 20.06.1950

§ 24 VBegVEG

(1) 1Ist ein Gesetz durch Volksentscheid zu Stande gekommen, so hat es die Landesregierung binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verkünden, dass das Gesetz durch Volksentscheid beschlossen worden ist. 2Die Frist beginnt mit dem Ablauf der Einspruchsfrist und im Falle des Einspruchs mit der Verkündung der Entscheidung des Staatsgerichtshofes.

(2) Wenn im Volksentscheid der begehrte Gesetzentwurf mit 75 oder mehr vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen abgelehnt worden ist, findet die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3 entsprechende Anwendung.