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§ 21 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: 05.01.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1950 S. 103 vom 20.06.1950

§ 21 VBegVEG

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel,

  1. 1.
    als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
  2. 2.
    keine Kennzeichnung enthält,
  3. 3.
    den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. 4.
    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält
  5. 5.
    im Falle einer Abstimmung nach § 17 Abs. 3 mehrere mit "Ja" beantwortete Fragen enthält.