§ 20 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Hessen
§ 20 VBegVEG
(1) Die Abstimmung erfolgt unter Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses und unter Verwendung amtlich hergestellter Stimmzettel.
(2) 1Der Stimmzettel lautet nur auf "Ja" und "Nein". 2Zusätze sind unzulässig.
(3) Werden gleichzeitig mehrere Fragen zur Abstimmung gebracht, so lautet der Stimmzettel für jede einzelne Frage auf "Ja" und " Nein".