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§ 18 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 18 VBegVEG

(1) Der Volksentscheid hat binnen zwei Monaten nach Einbringung des Gesetzentwurfes beim Landtag (§ 15 Absatz 1) stattzufinden.

(2) 1Die Landesregierung bestimmt als Tag der Abstimmung einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag. 2Sie gibt den Termin unverzüglich bekannt und veröffentlicht ihn gleichzeitig mit dem Wortlaut des Volksbegehrens sowie dem Aufdruck des Stimmzettels im Staatsanzeiger.