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§ 15 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 15 VBegVEG

(1) Ist das Volksbegehren zu Stande gekommen, so hat die Landesregierung binnen zwei Wochen nach der Veröffentlichung des Ergebnisses im Staatsanzeiger den dem Volksbegehren zu Grunde liegenden Gesetzentwurf unter Darlegung ihres Standpunktes dem Landtag zu unterbreiten.

(2) 1Der Landtag hat innerhalb eines Monats seit der Unterbreitung darüber abzustimmen, ob der dem Volksbegehren zu Grunde liegende Gesetzentwurf unverändert zum Gesetz erhoben werden soll. 2Fasst der Landtag innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Beschluss, so gilt dies als Ablehnung.