§ 13 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Hessen
§ 13 VBegVEG
1Die Landesregierung veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung spätestens binnen sechs Wochen nach Abschluss des Volksbegehrens im Staatsanzeiger. 2Der Landeswahlleiter stellt es den Vertrauenspersonen zu.