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§ 8 VAbstVO
Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Volksentscheid

Titel: Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstVO
Gliederungs-Nr.: 115.4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 VAbstVO – Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse

(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Abstimmungsbezirk festgestellt worden ist, meldet es das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes auf dem schnellsten Weg der Gemeinde. Die Gemeinde fasst die Abstimmungsergebnisse ihrer Abstimmungsbezirke zusammen und meldet das Gesamtergebnis unverzüglich der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter; dabei bezieht sie auf Grund der Abstimmungsscheinverzeichnisse die Beteiligungsberechtigten ein, die einen Abstimmungsschein in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 2 der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (WO-LSA) vom 1. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 84) erhalten haben. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Abstimmungsergebnisse in den kreisangehörigen Gemeinden über den Landkreis an die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter gemeldet werden.

(2) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeinden und der Schnellmeldungen der Briefabstimmungsvorstände das vorläufige Abstimmungsergebnis im Abstimmungskreis. Sie oder er teilt auf dem schnellsten Wege das vorläufige Abstimmungsergebnis der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreisabstimmungsleiterinnen oder der Kreisabstimmungsleiter das vorläufige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet.

(4) Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 5 erstellt.