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§ 4 VAbstVO
Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Volksentscheid

Titel: Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstVO
Gliederungs-Nr.: 115.4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 VAbstVO – Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk

(1) In Anschluss an die Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand ohne Unterbrechung das Abstimmungsergebnis im Abstimmungsbezirk. Er stellt fest

  1. 1.
    die Zahl der Beteiligungsberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Abstimmenden, sowie für jede Fragestellung getrennt
  3. 3.
    die Zahl der gültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahl der ungültigen Stimmen,
  5. 5.
    die Zahl der gültigen "Ja"-Stimmen und der gültigen "Nein"-Stimmen.

(2) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen und Wahlen statt so, sind die Ergebnisse für die einzelnen Abstimmungen und Wahlen nacheinander zu ermitteln und festzustellen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter legt die Reihenfolge fest.