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§ 3 VAbstVO
Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Volksentscheid

Titel: Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstVO
Gliederungs-Nr.: 115.4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 VAbstVO – Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel bezeichnet den der Abstimmung zu Grunde liegenden Gesetzentwurf und beinhaltet die Abstimmungsfrage nach § 24 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes. Der Stimmzettel sieht die Möglichkeit vor, die Abstimmungsfrage mit "Ja" oder "Nein" durch Kennzeichnung eines Kreises zu beantworten. Bei mehreren Gesetzentwürfen, die denselben Gesetzgebungsgegenstand betreffen, gilt entsprechendes.

(2) Für den Stimmzettel ist weißes oder weißliches, undurchsichtiges und nur einseitig schwarz bedrucktes Papier zu verwenden. Die Mindestgröße des Stimmzettels beträgt DIN A 5. Er muss in jedem Abstimmungsbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Der Stimmzettel wird nach dem Muster der Anlage 4 hergestellt.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter beschafft die Stimmzettel für das Abstimmungsgebiet.

(4) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen und Wahlen statt, kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für die Beschaffung und Gestaltung der Stimmzettel besondere Regelungen treffen.