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§ 4 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 VAbstG – Bildung und Zusammensetzung der Abstimmungsorgane

(1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von der Landesregierung auf unbestimmte Zeit ernannt; sie können jederzeit abberufen werden.

(2) Die Kreis- oder Stadtabstimmungsleiterin oder der Kreis- oder Stadtabstimmungsleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Kreises oder der kreisfreien Stadt von dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vor jeder Abstimmung ernannt.

(3) Der Abstimmungsausschuss besteht aus der Abstimmungsleiterin als der Vorsitzenden oder dem Abstimmungsleiter als dem Vorsitzenden und acht von ihr oder ihm berufenen Abstimmungsberechtigten als Beisitzerinnen und Beisitzer. Dabei sollen möglichst auch Personen berufen werden, die die Vorlage aus dem Volk unterstützen.

(4) Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes, der aus der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher, bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und drei bis sieben Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht, werden von den Gemeinden aus dem Kreis der Abstimmungsberechtigten berufen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.