Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 VAbstG – Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Der Abstimmungsvorstand führt die Abstimmungshandlung im Abstimmungsbezirk durch und stellt das Abstimmungsergebnis unmittelbar nach Beendigung der Abstimmung fest. Er entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Die Kreis- und Stadtabstimmungsausschüsse haben das Recht der Nachprüfung.

(2) Die Kreis- und Stadtabstimmungsausschüsse stellen das Abstimmungsergebnis in den Kreisen und kreisfreien Städten fest. Der Landesabstimmungsausschuss stellt die Gesamtzahl der Beteiligungsberechtigten und das Abstimmungsergebnis im Land unverzüglich fest. Die Feststellungen werden von der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter bekannt gegeben.