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§ 23 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 VAbstG – Abstimmung

(1) Die dem Volk zur Entscheidung vorzulegende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Stehen mehrere Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, so kann die abstimmende Person zu jeder einzelnen Vorlage kenntlich machen, ob sie sie annimmt (Ja-Stimme) oder ablehnt (Nein-Stimme). Zusätzlich kann sie kenntlich machen, welche der Vorlagen sie vorzieht für den Fall, dass zwei oder mehr Vorlagen jeweils die erforderliche Zustimmung (Artikel 49 Absatz 4 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein) erreichen (Stichfrage).

(2) Auf dem Stimmzettel ist der Text des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage abzudrucken oder auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage Bezug zu nehmen. Bei mehreren Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, richtet sich ihre Reihenfolge auf dem Stimmzettel nach der Anzahl der gültigen Eintragungen des Volksbegehrens. Hat der Landtag einen eigenen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zur gleichzeitigen Abstimmung gestellt, so wird diese nach den durch Volksbegehren unterstützten Vorlagen angeführt.

(3) Die Gesetzentwürfe oder anderen Vorlagen sind in ihrem vollen Wortlaut einschließlich ihrer Begründung im Abstimmungsraum auszulegen sowie den Briefabstimmungsunterlagen beizufügen, soweit sie nicht auf dem Stimmzettel abgedruckt werden.

(4) Hat von mehreren nach Absatz 1 Satz 2 zur Abstimmung stehenden Vorlagen nur eine Vorlage die erforderliche Zustimmung erreicht, so ist diese Vorlage angenommen. Haben mehrere Vorlagen die erforderliche Zustimmung erreicht, so ist von diesen diejenige Vorlage angenommen, die bei der Stichfrage die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Vorlagen, so wird über diese Vorlagen erneut abgestimmt.