§ 2 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Allgemeines
§ 2 VAbstG – Mitwirkungspflicht
Die Gemeinden, Kreise und Ämter sind zur Mitwirkung bei der Prüfung der förmlichen Voraussetzungen von Volksinitiativen sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet. Sie nehmen diese Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.