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§ 2 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 VAbstG – Mitwirkungspflicht

Die Gemeinden, Kreise und Ämter sind zur Mitwirkung bei der Prüfung der förmlichen Voraussetzungen von Volksinitiativen sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet. Sie nehmen diese Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.