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§ 17 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 VAbstG – Ungültige Eintragungen

Ungültig sind Eintragungen, die

  1. 1.

    von Personen stammen, die nicht nach § 1 beteiligungsberechtigt sind,

  2. 2.

    nicht den Erfordernissen des § 15 entsprechen,

  3. 3.

    unleserlich, unvollständig oder fehlerhaft sind und die Identität der Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,

  4. 4.

    nicht auf den vorschriftsmäßigen Eintragungslisten oder Einzelanträgen oder nicht rechtzeitig erfolgt sind oder

  5. 5.

    einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.

§ 6 Absatz 3 Satz 3 findet Anwendung.