§ 17 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Volksbegehren
§ 17 VAbstG – Ungültige Eintragungen
Ungültig sind Eintragungen, die
- 1.
von Personen stammen, die nicht nach § 1 beteiligungsberechtigt sind,
- 2.
nicht den Erfordernissen des § 15 entsprechen,
- 3.
unleserlich, unvollständig oder fehlerhaft sind und die Identität der Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
- 4.
nicht auf den vorschriftsmäßigen Eintragungslisten oder Einzelanträgen oder nicht rechtzeitig erfolgt sind oder
- 5.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.
§ 6 Absatz 3 Satz 3 findet Anwendung.