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§ 16 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 VAbstG – Eintragungsräume, Bekanntmachung

(1) Die Eintragung in Eintragungslisten oder Einzelanträgen kann in amtlichen oder nicht-amtlichen Räumen sowie anderen Örtlichkeiten, auch in der Öffentlichkeit, stattfinden.

(2) Die amtsfreien Gemeinden und Ämter haben die Eintragungslisten und Einzelanträge für die Dauer der Eintragungsfrist bereitzuhalten. Die amtlichen Eintragungsräume und Eintragungszeiten sind so zu bestimmen, dass die eintragungsberechtigten Personen ausreichend Gelegenheit haben, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. Die amtsfreien Gemeinden und Ämter geben bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist den Gegenstand des beantragten Volksbegehrens, die amtlichen Eintragungsräume, die Eintragungszeiten und die Eintragungsfrist örtlich bekannt.

(3) Vertrauenspersonen oder von ihnen örtlich beauftragte Personen können vor oder während der Eintragungsfrist weitere Eintragungsräume oder andere Örtlichkeiten mit Zustimmung der oder des Berechtigten festlegen. Eintragungen in Eintragungslisten oder Einzelanträge können mit Zustimmung der Vertrauenspersonen auch auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gesammelt werden.