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§ 11 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 VAbstG – Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich von den Vertrauenspersonen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 an die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten zu richten. Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Bekanntmachung des Landtagsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 zu stellen.

(2) Die Vertrauenspersonen können dem Antrag den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage in geringfügig geänderter Fassung zu Grunde legen, wenn der wesentliche Inhalt durch die Änderungen nicht berührt wird.

(3) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident teilt den Eingang des Antrages sowie den begründeten Gesetzentwurf oder die andere Vorlage unverzüglich der Landesregierung mit.