§ 7 VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Abschnitt – Volksbegehren
§ 7 VAbstG – Öffentliche Bekanntmachung
Die Landesabstimmungsleitung macht das Volksbegehren spätestens einen Monat vor Beginn der Eintragungsfrist öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält
- 1.
den Wortlaut des Gesetzentwurfs mit Begründung oder der anderen Vorlage,
- 2.
Vor- und Familiennamen sowie Erreichbarkeitsanschrift der Vertrauenspersonen,
- 3.
Beginn und Ende der Frist zur Eintragung in die Eintragungslisten,
- 4.
die Eintragungsstellen und die Eintragungszeiten sowie alle anderen Möglichkeiten der Eintragung gemäß § 9 Absatz 1.