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§ 22 VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 VAbstG – Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt durch Abstimmung in den Abstimmungsstellen oder durch Briefabstimmung. Die Briefabstimmungsunterlagen müssen bei der zuständigen Bezirksabstimmungsleitung spätestens am Abstimmungstag bis zum Ende der bekannt gegebenen Öffnungszeit der Abstimmungsstellen eingehen.

(2) Die Abstimmenden kennzeichnen durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob sie die gestellte Frage mit Ja oder Nein beantworten.

(3) Die Abstimmung ist geheim. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Einhaltung dieses Grundsatzes haben die Abstimmenden bei der Briefabstimmung auf dem Abstimmungsschein an Eides statt zu versichern.

(4) Stimmabgaben, die nicht den Vorschriften des Gesetzes entsprechen, sind ungültig.