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§ 12 VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 VAbstG – Inhalt der Eintragung

(1) Die Eintragung muss den Vor- und Familiennamen, das Geburtsjahr, die Anschrift und die Unterschrift der eintragungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. § 4 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Erklärt eine eintragungsberechtigte Person gegenüber einer Eintragungsstelle, dass sie nicht schreiben kann, so wird die Unterschrift durch die Feststellung dieser Erklärung ersetzt.

(2) Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.