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§ 44 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 4 – Volksantrag

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 44 VAbstG – Zulassung des Volksantrags

(1) Der Landtag hat den Volksantrag zuzulassen, wenn

  1. 1.

    der Antrag vorschriftsmäßig gestellt ist,

  2. 2.

    der Gegenstand des Volksantrags im Zuständigkeitsbereich des Landtags liegt und dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht widerspricht und

  3. 3.

    im Fall des § 42 Absatz 2 Satz 2 die Gesetzesbegründung die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung enthält.

Er hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang zu entscheiden.

(2) Von der Entscheidung sind die Regierung und die Vertrauensleute der Antragsteller zu benachrichtigen.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so können die Vertrauensleute der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung hiergegen den Verfassungsgerichtshof anrufen. Der Landtag ist Prozessbeteiligter im Sinne von § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof.