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§ 38 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 38 VAbstG – Feststellung, Mitteilung und öffentliche Bekanntmachung des Eintragungsergebnisses

(1) Nach Ablauf der jeweiligen Eintragungsfristen schließen die Gemeinden die Eintragungslisten ab und prüfen die eingereichten Eintragungsblätter auf ihre Gültigkeit. Sie fassen das Ergebnis der amtlichen und der freien Sammlung für ihren Bereich zusammen und übersenden dieses mit den Eintragungslisten und den Eintragungsblättern dem Kreisabstimmungsleiter, der nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Eintragungsverfahrens das zusammengefasste Ergebnis des Stimmkreises mit den Eintragungslisten und den Eintragungsblättern, gegen deren Gültigkeit Bedenken bestehen, dem Landesabstimmungsleiter übersendet. § 9 gilt entsprechend.

(2) Der Landesabstimmungsausschuss ermittelt, ob das Volksbegehren von der nach der Landesverfassung erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten durch rechtsgültige Eintragung unterstützt wurde und stellt fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn die Zahl der rechtsgültigen Eintragungen mindestens zehn vom Hundert der Zahl der bei der letzten Landtagswahl oder Volksabstimmung Wahlberechtigten erreicht.

(3) Der Landesabstimmungsleiter teilt das vom Landesabstimmungsausschuss festgestellte Ergebnis dem Landtag und der Regierung mit und macht es im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.