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§ 36 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 36 VAbstG – Eintragung

(1) Die Eintragung in Eintragungsblätter oder in Eintragungslisten muss persönlich und handschriftlich vollzogen werden. § 3 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt bei der Eintragung in Eintragungslisten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Unterschrift von Personen, die erklären, dass sie des Schreibens unkundig sind, durch eine Erklärung zur Niederschrift der Behörde ersetzt wird.

(2) Die Eintragung in ein Eintragungsblatt oder in eine Eintragungsliste muss Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung sowie den Tag der Eintragung und bei einer Eintragung in ein Eintragungsblatt, wenn Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung einer Gesetzesvorlage ist, die Bestätigung enthalten, dass vor der Eintragung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Gesetzeswortlauts und dessen Begründung bestand.

(3) Das Nähere regelt die Stimmordnung.